Schutzgebiet
Europaschutzgebiet – was ist das?
Es gibt zwei Arten von Europaschutzgebieten: Vogelschutzgebiete (VS) und Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH = Tiere, Pflanzen, Lebensraum). Beide zusammen bilden das NATURA 2000 Netzwerk der europäischen Union. Europaschutzgebiete dienen dem Ziel, den beschlossenen Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen umzusetzen und die europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume zu erhalten. Für alle Schutzgebiete des Natura-2000-Netzwerkes müssen die Mitgliedstaaten Erhaltungspläne vorlegen und im Rahmen der Berichtspflichten ein Monitoring durchführen. Es soll Auskunft über die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der zu schützenden Arten und Lebensräume geben.
Kurzfassung der Schutzbestimmungen (§3) für die Europaschutzgebiete „Schütt-Graschelitzen“ (67.Verordnung 2014) und „Villacher Alpe (Dobratsch)“ (69. Verordnung 2014)
UNTERSAGT SIND in beiden Europaschutzgebieten:
- Änderungen an natürlichen und naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen samt ihrer Randbereiche. Das Ableiten von Wasser und die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes Veränderungen und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Eingängen sowie Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von Höhleninhalten. Das Beunruhigen der Überwinterungs- und Brutplätze von Fledermäusen Radfahren und Reiten außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche Modellflugsport und Hänge- wie Paragleiten. Das Abfahren mit Schi und schiähnlichem Gerät im freien Gelände. Jede Form des Kletterns in den Felswänden Lagern, Zelten und Abstellen von Wohnwägen und Wohnmobilen außer auf den dafür extra vorgesehenen Flächen. Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft
- Zusätzlich UNTERSAGT im Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“
- Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art (Boot, Floß, Luftmatratze, Wassersportgeräte, Modell-Wasserfahrzeuge…) Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni
- Zusätzlich UNTERSAGT im Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“
- Erregung störenden Lärms Lärmerregung durch die Verwendung von Kofferradios, CD-Player und sonstiger Geräte Lärmerregung durch pyrotechnische Gegenstände und Sätzen zu Unterhaltungszwecken wie z.B. Feuerwerkskörper udgl.
Zusätzlich UNTERSAGT im Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“:
- Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art (Boot, Floß, Luftmatratze, Wassersportgeräte, Modell-Wasserfahrzeuge…)Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni
- Zusätzlich UNTERSAGT im Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“
- Erregung störenden Lärms Lärmerregung durch die Verwendung von Kofferradios, CD-Player und sonstiger Geräte Lärmerregung durch pyrotechnische Gegenstände und Sätzen zu Unterhaltungszwecken wie z.B. Feuerwerkskörper udgl.
Zusätzlich UNTERSAGT im Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“:
- Erregung störenden Lärms
- Lärmerregung durch die Verwendung von Kofferradios, CD-Player und sonstiger Geräte
- Lärmerregung durch pyrotechnische Gegenstände und Sätzen zu Unterhaltungszwecken wie z.B. Feuerwerkskörper udgl
Zusätzlich gilt die Kärntner PILZVERORDNUNG
Gemäß der Kärntner Pilzverordnung ist das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme verboten. Der Großteil der wildwachsenden Speisepilze ist nicht vollkommen geschützt und ihre oberirdischen Teile dürfen daher zum Eigengebrauch von 7 bis 18 Uhr in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag über das ganze Jahr gesammelt werden. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Fristen für Steinpilze und Eierschwammerl, diese dürfen nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.
In Naturschutz- und Europaschutzgebieten, das betrifft damit auch den Dobratsch-Südhang und die Schütt, sowie in Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist das Sammeln wildwachsender Pilze VERBOTEN.